Praxen, welche über eine Zulassung von den gesetzlichen Krankenkassen verfügen, sollten mit ihrem Angebot von Wellnessanwendungen sehr vorsichtig und zurückhaltend sein. Grundsätzlich ist die Abgabe von Wellness nur strikt getrennt von den Leistungen an GKV-Patienten statthaft. Demnach dürfen streng genommen Wellnessanwendungen nur außerhalb der Öffnungszeiten angeboten werden, zu der die Praxis für GKV-Patienten geöffnet hat. Dabei muss eine Praxis aber auch nicht von 8-18 Uhr für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen. Ferner ist es auch legitim Wellness anzubieten, wenn eine strikte Trennung vorliegt. Dann dürfen aber gesetzlich Versicherte unter keinen Umständen auf Wellnesskunden treffen, weder an der Anmeldung, noch auf dem WC. Die Regeln sind diesbezüglich sehr streng.