Zulassung für Fachfremde

In der Vergangenheit wurden immer wieder durch die gesetzlichen Krankenversicherungen Praxiszulassungen erteilt, obwohl die Praxis durch eine fachfremde Person betrieben wurde. Eine maßgebliche Bedingung war allerdings, dass ein fachlicher Leiter bestellt wird, welcher sich ebenso verantwortlich zeichnet und in der Praxis zur Verfügung steht. Dieser wurde dann in die Zulassung mit einbezogen, sodass die Praxis nur in Zusammenhang mit diesem betrieben werden durfte.

Dadurch hatten fachfremde Personen stets die Möglichkeit eine Physiotherapiepraxis zu betreiben, ohne selbst eine Ausbildung in der Physiotherapie genossen zu haben. Die Motivationen für eine Beantragung einer solchen Zulassung können ganz unterschiedlich sein, wobei diese im Wesentlichen aber auch keine Rolle spielen.

 

Nunmehr sind manche Kassen nicht mehr bereit eine Zulassung an eine einzelne fachfremde Person zu erteilen. Begründet wird dies seitens der AOK mit § 124 SGB V. Dort heißt es in Absatz 2:

 

Zuzulassen ist, wer

  1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
  2. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
  3. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

 

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Antragsteller als natürliche Person selbst die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen muss. Er muss also unter anderem eine Berufserlaubnis für die Physiotherapie vorweisen können. Folglich ist es nach der zitierten Regelung nicht möglich als fachfremde Person eine Zulassung zu erhalten.

 

Aus den allgemeinen Zulassungsempfehlungen ergibt sich wiederum, dass

 

Personengesellschaften und juristische Personen eine Zulassung für einen Heilmittelbereich erhalten, wenn ihnen zumindest eine Person angehört oder sie eine Person abhängig beschäftigen, welche die Voraussetzungen nach dem oben zitierten § 124 SGB V Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllt und diese die fachliche Leitung übernimmt.

 

Demnach war es in der Vergangenheit im Grunde nach den bestehenden Bestimmungen nicht möglich, dass eine einzelne fachfremde Person mithilfe eines fachlichen Leiters eine Zulassung erhält. Die Kassen haben dies häufig nicht genau genommen. Der Grund dafür kann eigentlich nur darin liegen, dass die allgemeinen Zulassungsempfehlungen im Wesentlichen hier nicht dazu beitragen können, dass eine Praxis in irgendeiner Art durch eine Personengesellschaft oder juristische Person besser betrieben werden kann, als von einer einzelnen natürlichen Person. So kann schwerlich eine Erklärung dafür gegeben werden, dass zwei Fachunkundige eine Praxis besser betreiben können als ein Fachunkundiger.

 

Altfälle haben Bestandsschutz. Sofern in der derzeitigen Konstellation die Praxis weiterbetrieben wird, bleibt die Zulassung aktiv. Nicht wirklich beantwortet werden konnte, wie es sich verhält, wenn die fachliche Leitung wechselt. Da die Zulassung auf den Praxisinhaber mitsamt der fachlichen Leitung lautet, muss davon ausgegangen werden, dass beim Wechsel der fachlichen Leitung auch der Bestandsschutz wegfällt. Somit könnte dann etwaig eine Praxis, welche bisher von einer einzelnen fachfremden Person betrieben wurde, nicht mehr von dieser zusammen mit einem fachlichen Leiter betrieben werden kann.

 

Zur Konsequenz hat dies, dass durch die neue Haltung der Kassen in Zukunft wahrscheinlich Zulassungen an einzelne fachfremde Personen nicht mehr erteilt werden.

 

Sofern nunmehr eine einzelne fachfremde Person eine Praxiszulassung mithilfe eines fachlichen Leiters erhalten will, muss sich diese entweder mit einer anderen Person zu einer Personengesellschaft (wie z.B. einer GbR) zusammenschließen oder eine juristische Person (wie z.B. eine GmbH) gründen. Dabei ist es keine Voraussetzung, dass ein Mitglied der Personengesellschaft auch Physiotherapeut ist. Auch muss kein Gesellschafter einer GmbH Physiotherapeut sein. Es ist jedoch dringend darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der Physiotherapie zwingend einige Regelungen in einen GbR-Vertrag oder in die Satzung einer GmbH einfließen müssen, welche in anderen Geschäftsbereichen nicht notwendig wären. Deshalb sollten Physiotherapeuten davon Abstand nehmen, sich beispielsweise im Internet an kostenlosen Verträgen zu bedienen oder einen solchen von einem Steuerberater zu verwenden. Dort sind zwingende Regelungen für Physiotherapeuten mit Sicherheit nicht enthalten. Da allerdings ein derartiger Vertrag die Grundlage der zukünftigen Geschäftstätigkeit bildet und diese auch bei den Kassen  für die Zulassung vorgelegt werden muss, sollten Betroffene Wert auf einen ordnungsgemäßen Vertrag legen. Eines der Themen, welches beispielsweise in der Regel Beachtung finden sollte, ist die freie Therapeutenwahl. Dazu gesellen sich allerdings noch viele weitere spezielle Regelungen. Diese hier aufzuführen, würde den Umfang dieses Textes sprengen. Zudem sollte ein derartiger Vertrag immer individuell erstellt werden und auf den individuellen Fall zugeschnitten werden.

 

Wenn nunmehr von fachfremden Personen zukünftig eine Zulassung angestrebt wird oder die Gründung einer der genannten Gesellschaften nötig ist, können sich Interessierte zwecks Beratung gerne an mich wenden. Ich erläutere Interessenten umfangreich, welche konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten es gibt, welche Verträge nötig sind und welche rechtlichen Regelungen beachtet werden müssen, um für Fachfremde eine Zulassung zu erhalten.