An dieser Stelle habe ich schon mehrfach darüber berichtet, dass bei Streitigkeiten mit Krankenkassen immer häufiger Strafverfahren gegen die Therapeuten durchgeführt werden. Wenn sich ein Therapeut zumindest teilweise schuldig bekennt, kann er um ein langwieriges Verfahren in Einzelfällen herumkommen, wenn er einen sogenannten Strafbefehl akzeptiert. Mit einem Strafbefehl wird ein Strafverfahren auf unkomplizierte Weise abgeschlossen, so dass in der Regel eine Geldstrafe gezahlt wird und weite nichts geschieht.
In einem solchen Verfahren sollte dann aber der Betroffene darauf achten, dass um Strafbefehl ihm nichts zur Last gelegt wird, was er tatsächlich nicht getan hat. Sollten dort beispielsweise umfangreicher Abrechnungsbetrug angegeben sein, muss der Praxisinhaber damit rechnen, dass die Kassen in einem zweiten Schritt alle im Strafbefehl genannten Fehlabrechnungen auch zurückfordern. Rechtlich ist eine solche Verknüpfung zwar nicht statthaft, jedoch interessiert dies einige Kassen kaum und man versucht diese Beträge dann ohne weitere Prüfung von Einwendungen seitens des Praxisinhabers zurückzufordern.
Deshalb sollten Sie sich dringend fachkundige Beratung einholen, wenn Ihnen ein Abrechnungsbetrug zur Last gelegt wird. Sie sollten dann einen Rechtsanwalt wählen, welcher sich auch mit der Abrechnung von Heilmitteln auskennt.