Seit vielen Jahren steht fest, dass selbständige Physiotherapeuten (auch freie Mitarbeiter) die nicht mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen angestellt (bzw. zwei die in Summe mehr als 451 Euro verdienen) haben, rentenversicherungspflichtig sind. Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass Logopäden ab dem 01.04.2013 auch zu gleichen Bedingungen rentenversicherungspflichtig sind. Wer sich vor dem 01.04.2012 niedergelassen hat, genießt hingegen Bestandsschutz und muss nicht zahlen. Somit gilt für Logopäden genauso, wie für Physiotherapeuten, dass diese mit hohen Nachzahlungen rechnen müssen, sofern die Ausnahmetatbestände nicht vorliegen.