Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat im September 2015 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 2009 bekräftigt. Demnach ist die Fahrt zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nachhause aus Sicht eines Außendienstmitarbeiters als Arbeitszeit zu qualifizieren. Als Begründung führen die Gerichte an, dass während der Fahrzeit der Mitarbeiter dem Unternehmen zur Verfügung steht.
Auch für Physiotherapeuten dürfte diese Rechtsprechung interessant sein. So gibt es doch in der Branche freie Mitarbeiter und Angestellte, welche ausschließlich oder maßgeblich Hausbesuch wahrnehmen. Diese lassen sich dann auch mit Außendienstmitarbeitern vergleichen. Sollten demnach Arbeitgeber oder Auftraggeber nicht gewillt sein die Zeit der Fahrt Fahrt von zuhause zum ersten Patienten oder vom letzten Patienten nachhause zu vergüten, können sich betroffene Therapeuten auf die entsprechende Rechtsprechung berufen.