Das Landgericht Düsseldorf hat am 09.03.2016 (Az.: 12 O 151/15) entschieden, dass sogenannte "Like-Buttons", möglicherweise nicht erlaubt sein können, wenn diese durch Tools des Betreibers der Seite, die "gelikt" (ein tolles Wort!) werden soll, zur Verfügung gestellt werden. Der Grund dafür sei, dass dadurch personenbezogene Daten der Website-Besucher ungefragt übertragen würden. Betreiber von Internetseiten sollten darauf nunmehr zwingend reagieren. Sofern sich diese rechtliche Ansicht durchsetzt, würde eine einfache Datenschutzerklärung auf der Internetseite nicht mehr ausreichen. Die Betreiber der Internetseite könnten dann abgemahnt werden. Wer jetzt auf Nummer sicher gehen will, entfernt derartige Buttons von seiner Internetseite. Sie sollten dann nur noch Tools benutzen, welche keine personenbezogenen Daten übertragen. Sofern Sie sich daran nicht halten, könnte eine Abmahnung drohen.