Das Sozialgericht Konstanz hat nun in einem Verfahren einer Ergotherapeutin der AOK Baden-Württemberg recht gegeben. Die ansonsten korrekte Verordnung für Ergotherapie beinhaltete einen falschen Indikationsschlüssel. Die AOK hatte zunächst einen Vergleich angeboten, dass die Therapeutin 2/3 der Vergütung erhalten sollte und über die Einigung eine Verschwiegenheitsvereinbarung getroffen werden soll. Damit wollte sich jedoch die Therapeutin nicht abfinden.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind nicht möglich, da das Landessozialgericht Baden-Württemberg dies so entschieden hat.
Eine Vergütung für die Leistung der Therapeuten wird es somit nicht geben. Das Urteil ist selbst verständlich auf andere Bereiche, wie beispielsweise der Physiotherapie, übertragbar.
Heilmittelerbringer sollten auch durch diese Entscheidung gewarnt sein und vor Ableitung einer Behandlung kontrollieren, ob der Indikationsschlüssel korrekt auf der Verordnung notiert ist. Sollte dem nicht so sein, tragen sie die vollständige Gefahr, dass es später zu einer Vergütung der Leistung nicht kommt.