Der BGH hat am 18.03.2015 (Az.: VIII ZR 185/14) eine Entscheidung getroffen, welche nunmehr vom OLG Celle mit Urteil vom 13.07.2016 (Az.: 2 U 45/16) aufgenommen wurde. Danach können Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein, wenn sie den Mieter zu sehr benachteiligen. Eine entsprechende Rechtsprechung gab es schon zu Wohnraummietverhältnissen.
Nunmehr scheint von den Obergerichten diese Rechtsprechung auch auf Gewerberaummietverhältnisse ausgedehnt zu werden. Wenn also in einem Mietvertrag geregelt ist, dass Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorzunehmen sind, er die Mieträumlichkeiten jedoch in einem unrenovierten Zustand übergeben bekommen hat, so können diese Regelungen unwirksam sein. Folge wäre, dass Schönheitsreparaturen nicht geschuldet werden. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Ansicht auch andere Gerichte anschließen werden, sodass auch Therapeuten, welche zuvor unrenovierte Räumlichkeiten entgegengenommen haben, Schönheitsreparaturen nicht durchzuführen haben.