Das Bundessozialgericht verkündete am 16.3.2017 gleich drei Urteile in Verfahren, in welchen Masseure und medizinische Bademeister nach dem Jahre 1995 eine Weiterbildung in manueller Therapie absolviert hatten und keine Abrechnungsberechtigung seitens des Verbandes der Ersatzkassen erhalten hatten.
Das Bundessozialgericht entschied in allen Fällen zulasten der Therapeuten und war der Ansicht, dass die manuelle Therapie insbesondere dem Berufsbild des Masseurs und medizinischen Bademeisters fremd sei und er sich deshalb auf die Berufsfreiheit nicht berufen könne. Das Gericht wird eine sehr ausführliche Begründung folgen lassen. Diese liegt selbstverständlich schriftlich noch nicht vor.
Bis in das Jahr 1995 existierte noch eine Übergangsregelung, so dass Masseure und medizinische Bademeister die Abrechnungsberechtigung erhalten haben, sofern sie den Kurs erfolgreich absolviert hatten. Für diese Therapeuten wird es weiterhin die Abrechnungsberechtigung geben. Sofern nunmehr jedenfalls ein entsprechender Therapeut die Zusatzausbildung absolviert, muss er damit leben, keine Abrechnungsberechtigung von den gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten.
Ein weiteres Verfahren, welches am gleichen Tag durch Vergleich beendet wurde, war auch hochinteressant. Dabei handelt es sich um einen Masseur, welcher die Fortbildung der manuellen Therapie absolvierte und dann die Nachqualifikation zum Physiotherapeuten abgeschlossen hatte. Hier wurde ein Vergleich zwischen dem Kläger und dem Verband der Ersatzkassen geschlossen, sodass die Abrechnungsbefugnis ab dem Tag nach der Hauptverhandlung vor dem Bundessozialgericht erteilt und und die Kosten der Verfahren jeweils zur Hälfte getragen werden. In diesem Bereich liegt also kein höchstrichterliches Urteil vor und man darf gespannt sein, ob derartige Verfahren noch weiter betrieben werden. Jedenfalls dürfen derartige Therapeuten weiterhin die Hoffnung der Anerkennung haben, zumal die meisten Krankenkassen dies Anerkennung eh aussprechen. Manche stellen sich allerdings quer.