Behandlungsdauer bei Privatpatienten

Therapeuten kennen die Streitigkeiten mit Patienten über die korrekte Behandlungszeit. Die Streitigkeit lässt sich im Bereich der gesetzlich Versicherten als auch der Privatversicherten führen. Wir haben nunmehr ein sehr interessantes Urteil vor dem Amtsgericht Jena erstritten, welches am 12.05.2017 (Az. 21 C 169/16) ergangen ist.

 

Eine Patientin legte dem Therapeuten eine Verordnung über zehnmal Manuelle Therapie vor. Es wurde abgerechnet "10 x Manuelle Therapie 30 Minuten", weil die Praxis im 30-Minuten-Takt arbeitet. Die Patientin kürzte daraufhin die Rechnung, weil sie der Meinung war, dass der Therapeut jeweils nur 20-25 Minuten eine Therapie erbracht hätte. Das Gericht gab uns jedoch recht, dass mit den 30 Minuten die Bruttobehandlungszeit gemeint war und beispielsweise das Ab- und Ankleiden von dieser Behandlungszeit abzuziehen ist. Dementsprechend war der Therapeuten nicht verpflichtet am Patienten 30 Minuten tätig zu sein. Ihm stand auch die Vergütungen zu, wenn er die Zeit für das Ab- und Ankleiden von 30 Minuten abgezogen hat. Nach unserer Meinung wäre natürlich auch noch die Befundung und Dokumentation sowie die Terminvergabe zu berücksichtigen. Dadrauf kam es im entsprechenden Verfahren schon nicht mehr an. Weil das Gericht somit äußerte, klar zugunsten des Klägers entscheiden zu wollen, wurde aus Kostengründen der Anspruch durch die Patientin anerkannt.