In letzter Zeit erreichen uns immer mehr Informationen und Berichte von Therapeuten darüber, dass insbesondere Zahlungen über das Abrechnungszentrum Emmendingen zu spät erfolgen. Das Abrechnungszentrum Emmendingen übernimmt die Abrechnung für mehrere Krankenkassen, wobei hier die IKK classic und die KKH einen Großteil der Abrechnungen ausmachen dürfte. In den Rahmenverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen sind Zahlungsfristen vereinbart, in welchen die Krankenkassen eingereichte Rechnungen begleichen müssen. Je nach Kassenart unterscheiden sich die Fristen. Therapeuten, welche nicht rechtzeitig die Zahlung von der Krankenkasse beziehungsweise einem Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse erhalten, können selbstverständlich nach Ablauf der Zahlungsfrist eine erneute Zahlungsaufforderung an die Krankenkasse oder den Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse senden und hier 40,00 € als Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
Diese 40,00 € werden fällig für jede Abrechnung, welche zu spät gezahlt wird, wenn die Praxis nach Ablauf der Zahlungsfrist eine entsprechende Mahnung schickt. Wir empfehlen hier dringend die Mahnung per Telefax zu senden und den Sendebericht aufzubewahren.
Noch immer versuchen viele Krankenkassen Therapeuten einzureden, dass ein Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nicht besteht. Therapeuten sollten sich hier nicht beirren lassen. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten hier unmittelbar auch im Verhältnis zwischen (beispielsweise) Physiotherapeuten und gesetzlichen Krankenkassen, wenn eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt. Im Falle einer unberechtigten Absetzung, bei welcher die Praxis die Krankenkasse nochmals zur Zahlung auffordern muss, sind übrigens auch in jedem Fall der Mahnung 40,00 € fällig.
Die Krankenkassen zahlen bereits ganz erhebliche Beträge an Praxen und Abrechnungsdienstleister der Therapeuten, weil diese häufig in Verzug geraten. In einem von uns betriebenen Verfahren gegen die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen musste hier beispielsweise kürzlich eine Zahlung von über 2.000 € zusätzlich zu den Behandlungsgebühren gezahlt werden, weil keine rechtzeitige Zahlung erfolgt war. Wir hoffen, dass die Kassen daraus lernen, weil die Therapeuten gute Arbeit ableisten und einen Anspruch auf eine rechtzeitige Vergütung haben.
Viele Praxen fragen uns, welchen Wortlaut eine Aufforderung zur Zahlung an die Karkasse bzw. den Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse haben muss. Diese Aufforderung nach Ablauf der Frist könnte beispielsweise folgenden Wortlaut haben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben meine eingereichte Leistungsabrechnung vom 31.05.2019 nicht in der Frist, welche im Rahmenvertrag vorgesehen ist, bezahlt. Aus dem Beleg der deutschen Post lässt sich entnehmen, wann meine Abrechnung bei Ihnen eingegangen ist. Die dann laufende Frist haben Sie nicht eingehalten. Dementsprechend fordere ich Sie auf den Betrag in Höhe von XX,XX € aus unserer Rechnung vom 31.05.2019 auf mein Praxiskonto bis spätestens eingehend zum XX.XX.XXXX zu zahlen.
Da Sie sich in Verzug befunden haben, sind von Ihnen zusätzlich 40,00 € Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Ich habe Sie aufzufordern ebenso diesen Betrag in der obigen Frist zu zahlen.
Sollte eine rechtzeitige Zahlung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen, werde ich die Angelegenheit an meinen Rechtsanwalt weitergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Praxisinhaber“
Den Umstand der zu späten Zahlung merken üblicherweise nur Praxen, welche selbst abrechnen. Ansonsten wird der Zahlungsverzug über den Abrechnungsdienstleister der Praxis praktisch aufgefangen. So kann jedoch dann der Abrechnungsdienstleister der Praxis die Verzugspauschalen und Verzugskosten bei den Krankenkassen geltend machen. Nur im Falle der unberechtigten Absetzung kommt deshalb eine Praxis, welche über einen Abrechnungsdienstleister abrechnet, in den Genuss der zusätzlichen Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass in diesen Fällen häufig Krankenkassen nicht an die Praxen zahlen wollen, weil angeblich die Forderungen durch den Abrechnungsdienstleister gestellt werden müssten. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Abrechnungsdienstleister ist jedoch die Regelung enthalten, dass die Ansprüche aus Abrechnungen automatisch zurück an den Leistungserbringer abgetreten werden, wenn es zu einer Absetzung kommt und diese Informationen der Absetzung der Praxis übermittelt wird. In diesem Fall können also dann ohne weitere Bürokratie die Leistungserbringer selbst die Ansprüche gegen die Krankenkasse geltend machen.
Sollten Ihnen entsprechende Zahlungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zustehen und zahlen diese nicht in der von Ihnen gesetzten Frist, nehmen wir uns gerne der Angelegenheit an. Der Gesetzgeber hat Ihnen diesen Zahlungsanspruch von zusätzlichen 40,00 € gewährt, damit auch Krankenkassen motiviert sind Absetzungen genau zu prüfen und rechtzeitig zu zahlen und mit jeder weiteren Zahlung der Verzugspauschale durch die Krankenkassen wächst deren Motivation sich Absetzungen gut zu überlegen und Therapeuten rechtzeitig zu entlohnen.