IKK classic verliert erneut vor Gericht gegen eine Mandantin der Rechtsanwaltskanzlei Alt.
In den letzten Monaten hatten wir bereits über ein gerichtliches Verfahren berichtet, in dem die IKK classic gegen von uns vertretene Mandanten vor dem Sozialgericht verloren hat. Die Krankenkasse steht derzeit medial sehr stark in der Kritik. Nunmehr führte das nächste Verfahren, welches von Rechtsanwalt Alt persönlich unterstützt wurde, zum Erfolg. Dieses fand statt vor dem Sozialgericht Stuttgart.
Es klagte eine Physiotherapeutin mit eigener Praxis aus Fellbach. Es erfolgten Behandlungen durch die Praxis an einen Versicherten der IKK classic. Die Behandlungen wurden ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet. Durch das Abrechnungszentrum Emmendingen, welches für die IKK classic tätig ist, wurde jedoch mitgeteilt, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten nicht erfolgen werde. Nachvollziehbar war die nicht vollständige Übernahme der Behandlungskosten nicht. Deshalb formulierte die Therapeutin einen Widerspruch und ließ diesen über ihren Abrechnungsdienstleister dem Abrechnungszentrum Emmendingen zukommen. Schließlich beanspruchte unsere Mandantin den Betrag in Höhe von 244,12 €. Dieser Betrag wurde im Frühjahr 2019 nach Einlegung des Widerspruchs tatsächlich gezahlt, jedoch gemessen an den Zahlungsfristen des Rahmenvertrages deutlich verspätet.
Die IKK classic wurde anschließend durch die Therapeutin dazu aufgefordert, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen, weil schließlich durch die unberechtigte Absetzung und spätere Zahlung aufgrund des Widerspruches klar war, dass unsere Mandantin im Recht war und ihr gemäß § 288 Abs. 5 BGB ein Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zusteht.
Es erfolgte dann eine Mandatierung unserer Kanzlei als Reaktion darauf, dass die Verzugspauschale nicht gezahlt wurde.
Seitens der Kanzlei wurde das Abrechnungszentrum Emmendingen aufgefordert, die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Schließlich hatte weder das Abrechnungszentrum Emmendingen noch die IKK classic die Zahlung in Höhe von 40,00 € innerhalb der Frist vorgenommen, welche seitens der Therapeutin gesetzt wurde.
Wie zu erwarten war, erfolgte auch weiterhin eine Zahlung der Verzugspauschale nicht. Vielmehr stellte sich die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen tot. Dies sind wir inzwischen aus einer Vielzahl von Verfahren gewohnt und wir teilten dem Gericht auch mit, dass dieses „Totstellen“ auf Seiten der IKK classic und des Abrechnungszentrum Emmendingens nicht unüblich ist.
Man versuchte somit also wiedermal unsere geltend gemachten Ansprüche zu ignorieren, was dann logischerweise in dem nächsten Klageverfahren gegen die IKK classic mündete. Auch teilten wir dem Gericht mit, dass in einem vergleichbaren Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart die IKK classic ein Anerkenntnis erklärt hatte und dass dieses Verhalten offenbar dem Chaos beim Abrechnungszentrum Emmendingen geschuldet ist.
Nachdem dann die Klage dem Sozialgericht Stuttgart zugeleitet wurde, erkannte die IKK classic offenbar, dass man hier keinerlei Erfolgsaussichten aus Sicht der Krankenkasse hat, zum einen dazu verpflichtet ist die Mahnpauschale in Höhe von 40,00 € an die Therapeutin zu zahlen und zum anderen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 € sowie sämtliche Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.
Somit schaffte es die IKK classic in Zusammenarbeit mit dem Abrechnungszentrum Emmendingen erneut, die Kosten für eine ordnungsgemäße Behandlung von ursprünglich 244,12 € erheblich zu steigern und somit Gelder, welche der Versicherung zur Verfügung gestanden haben, für eigentlich unnötige Rechtsverfolgungskosten auszugeben.
Das Verfahren ist somit wieder ein wichtiges Zeichen dafür, dass sich Heilmittelerbringer und insbesondere Physiotherapeuten nicht jedes Verhalten von gesetzlichen Krankenversicherungen bieten lassen und bei derartigen Fällen den Gang zum Sozialgericht nicht fürchten müssen. Verständlicherweise scheuen viele Therapeuten den Gerichtsweg, weil dadurch zunächst nicht unerhebliche Kosten entstehen und wegen der häufig kleinen Streitwerte nur wenige Rechtsanwaltskanzleien derartige Verfahren durchführen. Im vorliegenden Fall zeigt sich allerdings wieder, dass es sich lohnt, für das Recht zu kämpfen und unrechtmäßig handelnde Krankenkassen in die Schranken zu weisen, zumal diese üblicherweise jegliche Möglichkeit nutzen, um Absetzungen vorzunehmen, was insbesondere für die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen gilt.
Ferner war sehr wichtig, dass die IKK classic in dem Gerichtsverfahren auch erkannt hat, dass die Mahnpauschale von 40,00 € nicht auf die Rechtsanwaltskosten anzurechnen ist. Immernoch behaupten viele Krankenkassen, dass dies der Fall sei. Wenn jedoch eine unberechtigte Absetzung stattfindet, die Praxis dann Widerspruch einlegt und die Krankenkasse aufgrund des Widerspruchs zahlt, stehen der Praxis 40,00 € Verzugspauschale zu. Wenn diese dann nicht nach einer Zahlungsaufforderung der Praxis, welche mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen verbunden werden sollte, gezahlt wird, können Rechtsanwälte beauftragt werden und die Krankenkasse hat der therapeutischen Praxis die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vollumfänglich zu erstatten. Folglich steht dann der Praxis zum einen die Vergütung für die Behandlung zu, der Betrag in Höhe von 40,00 € als Verzugspauschale und der Ersatz der Kosten für die Rechtsanwälte.