Hebamme siegt in zwei Verfahren gegen DAK wegen Stillberatung nach dem 9. Monat nach der Geburt

Vor dem Sozialgericht Hannover hat die Rechtsanwaltskanzlei Alt nunmehr eine Hebamme in zwei Gerichtsverfahren erfolgreich vertreten. Dabei erfolgten Leistungen bezüglich der Stillschwierigkeiten. Die DAK zahlte jedoch nur einen Teil der Leistungen, weil sie davon ausging, dass sich eine Begrenzung der Abrechnungsfähigkeit für die Krankenkasse ergeben hat. Die Hebamme machte zunächst selbst den Restbetrag, welcher nicht gezahlt wurde, geltend und schlug hierauf noch Verzugszinsen und eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € auf. Dies führte jedoch auch nicht zu einer Zahlung. Das Abrechnungszentrum Emmendingen, welches für die DAK tätig war, zahlte weiterhin nicht. 

 

In der Folge wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt und machte die restlichen Forderungen sowie die Verzugspauschale und die Verzugszinsen geltend zuzüglich der Rechtsanwaltskosten, welche durch die außergerichtliche Vertretung entstanden waren. Dies führt außergerichtlich noch immer nicht zu einer Zahlung, weshalb die Klage die einzige Möglichkeit war, um die Ansprüche der Hebamme geltend zu machen. 

 

Die DAK war der Ansicht, dass laut der Hebammen- und Vergütungsvereinbarungen zum Vertrag nach § 134 a SGB V nur im Zeitraum vom 84. bis zum 274. Tag nach der Geburt die abgerechneten Leistungen der Stillberatung zu vergüten sind. Durch die Kanzlei wurde jedoch dargestellt, dass Beratungen, die Stillschwierigkeiten nach 8 Wochen bis zum Ende der Abstillphase und Ernährungsproblemen des Kindes bis zum 9. Monat betreffen, abgerechnet werden können. Es wurde insbesondere dargestellt, dass sich dies ohne weiteres aus der Anlage 1.2 zum Hebammenhilfevertrag, welche genau die zuvor geschilderte Regelung unter 2900 als Beratungspunkt zu 2800 vorsieht, geregelt ist. Demnach war darauf hinzuweisen, dass die Beratungen eben nicht nur im Zeitraum vom 84. bis 274. Tag nach der Geburt zu vergüten sind, sondern dass lediglich das Ende der Abstillphase als Zeitpunkt genannt ist. Dies ist aber gerade nicht an einen konkreten Zeitraum geknüpft und unterscheidet sich bei jeder Mutter und jedem Kind. 

 

Das Sozialgericht Hannover wies darauf hin, dass tatsächlich eine differenzierte Regelung vorzufinden ist. Somit sei eine Unterscheidung zwischen Still- und Ernährungsschwierigkeiten vorzunehmen. Die Einschränkung bis zum Ende des 9. Monats greife aber nicht beide Aspekte auf, sondern nur die Ernährungsprobleme. Vor diesem Hintergrund könne die Einschränkung damit nicht für Stillprobleme gelten und die Klage müsse Erfolg haben. 

 

Nachdem das Sozialgericht Hannover dies gegenüber der DAK darstellte und somit die hiesige Rechtsansicht bestätigte, erkannte die DAK in beiden Gerichtsverfahren die Ansprüche vollumfänglich an. 

 

Somit wurde zum einen die Beratung wegen der Stillprobleme vollumfänglich gezahlt, sowie die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € und die Verzugszinsen. Darüber hinaus muss die DAK die vollständigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten übernehmen sowie die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten. 

 

Einmal mehr hat es sich insoweit gelohnt Ansprüche einer Hebamme vor dem Sozialgericht durchzusetzen, weil uns immer mehr Verfahren unterkommen, in welchen Krankenkassen unberechtigt Rechnungen von Hebammen nicht vollständig begleichen unter den Verweis auf eine falsche Rechtsansicht. Leider lassen sich Derartiges viele Hebammen gefallen und scheuen den Weg zum Rechtsanwalt und über das Gericht. Dabei handelt es sich meist um überschaubare Beträge, welche in der Summe jedoch erhebliche Summen ausmachen können. 

 

An dieser Stelle möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass wir selbstverständlich auch bei kleineren Streitwerten gerne für Hebammen und Heilmittelerbringer rechtlichen Beistand anbieten. Wir machen außergerichtlich Ansprüche gegenüber Krankenkassen geltend und führen danach Gerichtsverfahren, wenn es notwendig ist. 

Dabei klären wir ehrlich über die Erfolgsaussichten auf und unterstützen diese wichtigen Akteure im Gesundheitswesen gerne, um auch den Krankenkassen aufzuzeigen, dass unberechtigte Kürzungen nicht toleriert werden.