Physiotherapeut siegt nach langem Verfahren gegen Deutsche Rentenversicherung vor dem Landessozialgericht NRW

In einem sehr umfangreichen und langen Verfahren, welches im Jahre 2017 begonnen hat, hat die bundesweit agierende Rechtsanwaltskanzlei Alt nun vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für einen Physiotherapeuten ein Verfahren erfolgreich zum Abschluss bringen können.  In jedem Jahr werden seitens der Kanzlei eine Vielzahl von Statusfeststellungsverfahren begleitet sowie unterstützt und dabei zeigte sich in den letzten Jahren, dass es immer schwieriger wird die Deutsche Rentenversicherung (DRV) außergerichtlich davon zu überzeugen, dass Physiotherapeuten selbstständig als freie Mitarbeiter tätig sind. So war es auch im vorliegenden Fall. 

 

Ein Physiotherapeut, welcher in einer physiotherapeutischen Praxis Räumlichkeiten angemietet hatte und Kassenpatienten über diese Praxis abrechnete, führte ein Statusfeststellungsverfahren durch und wollte festgestellt haben, dass seine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit qualifiziert wird. So lag es auch im Interesse der Praxis, in welcher er Räumlichkeiten anmietete und über welche er abrechnete, dass diese keine Sozialabgaben für seine Tätigkeit zu leisten hat. Allerdings vertrat die DRV die Ansicht, dass die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Aufgrund der Mitteilungen der DRV musste letztlich der Eindruck gewonnen werden, dass sich diese zum einen mit dem Fall nicht intensiv auseinandergesetzt hat und zum anderen an alter Rechtsprechung festhielt bzw. sich mit aktueller Rechtsprechung gar nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der freie Mitarbeiter zahlte im vorliegenden Fall eine monatliche Festmiete an die Praxisinhaberin. Auch verfügte er über eine eigene EDV und sein Name befand sich an der Praxiseingangstüre angeschlagen. Er akquirierte seine eigenen Patienten und rechnete Privatpatienten selbst ab. Alleine dies waren sehr wichtige Kriterien, welche auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuteten. Als jedoch die DRV sich außergerichtlich nicht umstimmen ließ, wurde Rechtsanwalt D. Benjamin Alt mit seiner Kanzlei hinzugezogen und versuchte die DRV zu überzeugen, dass eine selbstständige Tätigkeit und somit eine freie Mitarbeiterschaft vorliegt. Davon ließ die DRV sich jedoch nicht überzeugen, obwohl die Argumente sauber aufgearbeitet wurden und der DRV juristisch sauber dargestellt wurde, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und eine abhängige Beschäftigung abwegig ist. 

 

Dies führte dann zu einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Köln, in welchem das Sozialgericht zugunsten der DRV entschied. Das Urteil war aus Sicht von Rechtsanwalt Alt nicht ansatzweise haltbar und die dortigen Feststellungen zeugten von Erwägungen, welche schwerlich mit der Realität zu vereinbaren waren, so wie sie sich in der Praxis abgespielt hat. Somit war klar, dass Rechtsanwalt Alt den Kläger dazu animierte, das Verfahren in die nächste Instanz vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu bringen. Dort fand dann ein Gerichtstermin statt, in welchem noch einmal der umfangreiche Vortrag in der zweiten Instanz gewürdigt und besprochen wurde. In der Verhandlung trat zu Tage, dass sowohl das Gericht wie auch der Vertreter der DRV schwerlich nachvollziehen konnte, weshalb außergerichtlich seitens der DRV auf eine abhängige Beschäftigung entschieden wurde und darüber hinaus auch nicht nachvollzogen werden konnte, weshalb das Sozialgericht Köln zugunsten der DRV entschieden hatte. Es musste schließlich innerhalb der DRV noch geklärt werden, wie mit diesen Erkenntnissen umgegangen wird. 

 

Zum 31.12.2020 erklärte dann die DRV gegenüber dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt werden. Dies teilte nun zum Anfang des Jahres 2021 das Landessozialgericht der Rechtsanwaltskanzlei mit und fragte, ob das Anerkenntnis angenommen wird. Dieses wurde selbstverständlich angenommen, so dass nunmehr mit dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 8 BA 242/19 klar war, dass der Therapeut jederzeit freier Mitarbeiter war und eben nicht angestellt. 

 

Das Verfahren reiht sich in eine Vielzahl von der Kanzlei unterstützten Verfahren, welche zugunsten der freien Mitarbeiter entschieden werden konnten. Es zeigt sich jedoch, dass die DRV insbesondere im außergerichtlichen Bereich häufig an Standardformulierungen verhaftet ist sowie sich mit dem Sachverhalt und auch mit der korrekten rechtlichen Würdigung nicht hinreichend auseinandersetzt. So werden häufig außergerichtlich Bescheide erlassen, welche zu einem späteren Zeitpunkt angreifbar sind. Es kommt jedoch immer darauf an, was im Rahmen der Antragstellung dargestellt und wie agiert wurde. Kleinste Fehler in der Darstellung oder in der Organisation der freien Mitarbeiterschaft können dann dazu führen, dass eine freie Mitarbeiterschaft eben nicht anerkannt wird. Dies wiederum kann zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen in Form der Abgabe von Sozialabgaben für die Praxis führen. Da sich hier darüber hinaus Säumniszuschläge und Zinsen ergeben können, sammeln sich über Jahre hinweg erhebliche Summen an, welche man durch eine ordnungsgemäße Beratung und Organisation verhindern kann. Forderungen im hohen fünfstelligen oder gar sechsstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Das Verfahren zeigte nicht nur die mangelhafte Arbeit der DRV im entsprechenden Verfahren, sondern zeigte auch, dass das Sozialgericht Köln fehlerhafte Vorstellungen von der freien Mitarbeiterschaft in einer physiotherapeutischen Praxis hatte. Es war es zumindest erfreulich, dass das Landessozialgericht aufgrund der konkreten Ausgestaltung und der sauberen Arbeit erkannte, dass eine freie Mitarbeiterschaft anzunehmen ist und letztlich auch die DRV dies erkennen musste. 

 

Die betroffene Praxis und der freie Mitarbeiter freuten sich sehr über die Entscheidung und das Verfahren zeigte, dass Beharrlichkeit und eine saubere Organisation sowie juristische Arbeit in solchen Verfahren zum Erfolg führen kann. Es zeigte jedoch auch, dass es gefährlich sein kann, unbedarft und ohne juristische Beratung eine freie Mitarbeiterschaft in einer physiotherapeutischen Praxis aufzunehmen und sich selbst um die Verträge und Anträge zu kümmern. Sollten Sie von vergleichbaren Fällen betroffen sein, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an die Kanzlei Alt wenden, welche derartige Verfahren im gesamten Bundesgebiet mit entsprechender Sachkunde betreut.