Patientin wird verurteilt Ausfallgebühr zu zahlen

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte nunmehr einer Physiotherapiepraxis aus Bonn helfen, gegen eine Patientin gerichtlich eine Ausfallgebühr durchzusetzen. Mit Urteil vom 08.02.2021 entschied das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 114 C 553/20), dass eine Patientin dazu verpflichtet ist, 25,35 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinaus mussten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 € übernommen werden zuzüglich sämtlicher Kosten des Gerichtsverfahrens. 

 

Die Patientin vereinbarte einen Termin für manuelle Lymphdrainage im Frühjahr des Jahres 2020 und nahm diesen nicht wahr. Eine rechtzeitige Absage fand nicht statt. Die eigentlich für den Termin berechneten Kosten von 25,35 € wurden dann seitens der Praxis mit der Patientin als Schadensersatzanspruch abgerechnet. Die Praxis hatte vorher mit der Patientin einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen, in dem sie sich verpflichtet hatte, Termine 24 Stunden vorher abzusagen, sofern sie solche nicht wahrnehmen kann und wurde auch im Behandlungsvertrag konkret auf die Behandlungskosten von 25,35 € hingewiesen. Das Amtsgericht gestand der Praxis nunmehr einen Anspruch gemäß dem § 611, 280 Abs. 1, 280 Abs. 1 und Abs. 2, 252 BGB zu. Das Gericht stellte dar, dass durch die Vereinbarung eines Termins für manuelle Lymphdrainage ein Vertrag zustande gekommen ist. Es stellte auch dar, dass konkret vereinbart worden wäre, dass Termine nur bis 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden könnten. Indem die Patientin ohne Absage nicht zum Termin erschienen war, hatte sie nach Feststellung des Gerichts die Pflicht aus dem Vertrag verletzt, so dass die Praxisinhaberin dazu berechtigt war, Schadensersatz geltend zu machen. Das Gericht erläuterte, dass gemäß § 281 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich war, weil ein sogenanntes Fixgeschäft vorlag, so dass die Entstehung des Schadens nicht durch Setzen einer Frist oder Nachholen eines Termins hätte verhindert werden können. Es wurde darauf erkannt, dass der zu ersetzende Schaden gemäß § 252 BGB den entgangenen Gewinn umfassen würde, welcher den Kosten für die Behandlung in voller Höhe entspricht, weil die Klägerin keine ersparten Aufwendungen hatte und mangels Absage der Patientin keine Möglichkeit hatte, den versäumten Termin anderweitig für Behandlungen zu nutzen. Somit waren die vollständigen Behandlungskosten zu übernehmen, über welche die Patientin eben im Rahmen des Behandlungsvertrages ausdrücklich aufgeklärt wurde. 

 

Zusätzlich waren der Praxis pauschal 2,50 € für außergerichtliche Mahnungen zu zahlen. Dabei erkennen Gerichte regelmäßig darauf, dass pauschal und ohne weiteren Nachweis nur 2,50 € geltend gemacht werden können. Genau dieser Betrag war letztlich auch von der Patientin zu erstatten. Hinzu traten jeweils entsprechende Zinsen. 

 

Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind von der Patientin nun zu erstatten, weil die Praxis nach den eigenen Mahnbemühungen Rechtsanwälte außergerichtlich beauftragt hatte und auch dies bedauerlicherweise nicht dazu geführt hatte, dass die Patientin zahlte. Somit wurde die Patientin dazu verurteilt, auch die vollständigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. 

 

Weil das Verfahren in vollem Umfang zugunsten der Praxis entschieden wurde, wurde die Patientin darüber hinaus auch verurteilt, sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. 

 

Der Fall zeigt, dass ein rechtlich korrekter und schriftlicher Behandlungsvertrag eine große Rolle spielt und mit Hilfe dieses Vertrages auch erfolgreich Ansprüche geltend gemacht werden können. So sollten im Behandlungsvertrag unbedingt die konkreten Behandlungskosten angegeben werden und die Patienten sollten schriftlich dazu verpflichtet werden, die konkreten Behandlungskosten zu zahlen, wenn sie einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher absagen und nicht erscheinen. Der Hinweis darauf, dass die Krankenkasse die Zahlungen in einem solchen Fall nicht leistet, ist ebenso sinnvoll. Ohne eine schriftliche Vereinbarung ist es deutlich schwieriger derartige Ansprüche durchzusetzen. Leider geschieht es auch immer wieder, dass Patienten sich an entsprechende Vereinbarungen nicht halten und somit andere Patienten um die Möglichkeit einer Behandlung bringen. Dadurch leiden unter einem solchen Verhalten nicht nur die Praxen, sondern auch andere Patienten, welche sehr gerne hätten behandelt werden wollen. 

 

Allen Patienten muss jedenfalls bewusst sein, dass durch die Vereinbarung eines Behandlungsvertrages auch Pflichten für einen Patienten entstehen und durch die nicht rechtzeitige Absage letztlich Kosten entstehen können.