Vor dem Sozialgericht Hannover wurde nun erfolgreich eine Therapeutin von der Rechtsanwaltskanzlei Alt vertreten, welche eine ungerechtfertigte Absetzung zu beklagten hatte. Über diesen Fall hatten wir schon berichtet, weil das Abrechnungszentrum Emmendingen die Therapeutin dazu aufgefordert hatte, ein anderes Leistungsdatum anzugeben, weil eine Vergütung sonst nicht hätte erfolgen können. Es waren allerdings Leistungen an Sonn- und Feiertagen abgegeben worden und dies war auch absolut korrekt und im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz. Vom Abrechnungszentrum Emmendingen wurde also die Therapeutin dazu aufgefordert, ein anderes Leistungsdatum anzugeben und vom Versicherten abzeichnen zu lassen, was am Ende zu einem Abrechnungsbetrug und einer Urkundenfälschung geführt hätte.
Selbstverständlich kam die Therapeutin nicht der Aufforderung des Abrechnungszentrums Emmendingen nach, letztlich eine Urkundenfälschung und einen Abrechnungsbetrug zu begehen. Vielmehr erkundigte sie sich bei Rechtsanwalt D. Benjamin Alt über die Rechtslage, welcher dann direkt das Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover einleitete. Eingeklagt wurden Behandlungskosten von 123,10 € und eine Verzugskostenpauschale von 40,00 €. Die Therapeutin hatte nämlich aufgrund der nicht erfolgten Zahlung bzw. unerlaubten Absetzung noch eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht.
Nachdem die Klage eingereicht wurde und darin auch dargestellt wurde, dass die Praxisinhaberin die Leistungen persönlich abgegeben hat, weshalb es ohnehin nicht auf das Arbeitszeitgesetz ankam, meldete sich unverschämterweise noch einmal telefonisch ein Mitarbeiter der BAHN-BKK bei Rechtsanwalt Alt, um ihn noch einmal zu befragen, ob die Therapeutin tatsächlich als Praxisinhaberin persönlich die Leistung abgegeben hat und dem nicht genug, die Therapeutin wurde selbst auch noch einmal angerufen, um auch selbiges zu bestätigen. Starke Zweifel an einem vertragspartnerschaftlichen Verhalten dürften sich daraus jedenfalls entnehmen lassen.
Jedenfalls ist erfreulich, dass nunmehr die BAHN-BKK die vollständigen Behandlungskosten, die Verzugskostenpauschale sowie sämtliche Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten zahlen muss.
Ferner ist zu hoffen, dass sich das Abrechnungszentrum Emmendingen und die Beklagte gut überlegen, bevor diese zukünftig derartige unberechtigte Absetzungen vornehmen. Alle anderen Therapeuten können jedenfalls aus dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover mit dem Aktenzeichen S 86 KR 507/21 entnehmen, dass bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung - was immer der Fall ist, wenn eine unberechtigte Absetzung stattfindet - eine Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden kann. Diese liegt bei 40,00 €. Mitunter darf an Sonn- und Feiertagen durch die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber im Rahmen einer medizinischen Massagepraxis bzw. Physiotherapiepraxis ohne weiteres eine Leistung abgegeben und abgerechnet werden. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ergibt sich sogar die Erlaubnis, dass Arbeitnehmer tätig sein können und die Leistung dann abgerechnet werden kann.
Sollten Sie von vergleichbaren, unberechtigten Absetzungen betroffen sein, melden Sie sich gerne bei uns. Wählen Sie dann am besten den telefonischen Weg unter der Telefonnummer 024195597991.