Wie wir schon häufig berichtet haben, betreut die Rechtsanwaltskanzlei Alt bundesweit auch immer wieder Akteure im Gesundheitswesen bei der Geltendmachung von Verzugskostenpauschalen gegen gesetzliche Krankenkassen. Unlängst erfolgte dies nun in zwei Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim und drei Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden. In allen Fällen erwischte es die Barmer, welche physiotherapeutische Leistungen nicht rechtzeitig vergütete. Die physiotherapeutischen Praxen machten die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und zusätzlich Zinsen geltend und nun entschied sowohl das Sozialgericht Hildesheim im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 2 KR 224/20 und dem Aktenzeichen S 2 KR 175/20 wie auch das Sozialgericht Dresden in den Verfahren mit den Aktenzeichen S 45 KR 205/20, S 45 KR 206/20 und S 45 KR 207/20, dass die Barmer dazu verpflichtet ist, die Verzugskostenpauschale und Zinsen zu zahlen, weil eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt war.
Die Barmer hätte sich also fünf Gerichtsverfahren sparen können, wenn sie außergerichtlich verstanden hätte, dass durch die zu späte Zahlung die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € anfällt und zudem noch Verzugszinsen. Da die Barmer sich jedoch weigerte die Zahlung vorzunehmen, waren die entsprechenden Klageverfahren vorzunehmen.
Lange dauerte es nunmehr, dass mal wieder Urteile betreffend der Verzugskostenpauschale vorliegen. In allen fünf Verfahren wurde jedoch klar darauf erkannt, dass Therapeuten eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Verzugszinsen zusteht, wenn Krankenkassen nicht rechtzeitig zahlen. Die Zahlungsfristen an sich ergeben sich aus dem jeweiligen Rahmenvertrag.
Mit der Einführung der gesetzlichen Grundlage der Verzugskostenpauschale in § 288 Absatz 5 BGB wollte der Gesetzgeber insbesondere dafür sorgen, dass es im geschäftlichen Zahlungsverkehr nicht mehr zu zu späten Zahlungen kommt und wollte damit Vertragsparteien dazu anhalten, Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Die entsprechenden Regelungen gelten auch für den sozialrechtlichen Bereich der Beziehung zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Folglich steht allen Praxen im Heilmittelbereich die Möglichkeit offen Verzugskosten geltend zu machen, wenn Krankenkassen nicht rechtzeitig zahlen. Dies gilt für medizinische Massagepraxen, Physiotherapiepraxen, Podologiepraxen, Ergotherapiepraxen und Logopädiepraxen. Gleiches gilt auch für Hebammen.
Rechtsanwalt D. Benjamin Alt freute sich gemeinsam mit den Praxen, dass der Barmer durch die gerichtlichen Entscheidungen nunmehr veranschaulicht wurde, dass Zahlungsfristen ernst zu nehmen sind und bei einer zu späten Zahlung letztlich nicht unerhebliche Zusatzkosten auf Krankenkassen zukommen.
Sollten Sie auch von zu späten Zahlungen – beispielsweise wegen einer unberechtigten Absetzung – betroffen sein, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns unter 024195597991.