Die Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen hat wieder eine Hebamme erfolgreich vor Gericht vertreten. Es ging in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold um Beratungskosten, eine Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Bei der konkreten Leistung handelt es sich um eine, zu welcher es keine Urbelege gab. Die IKK classic wollte aufgrund der Übermittlung auf dem digitalen Wege nicht zahlen. Urbelege konnten letztlich wegen fehlender Existenz nicht übermittelt werden.
Nachdem die IKK classic vor dem Sozialgericht Detmold verklagt wurde, erkannte sie den Hauptsacheanspruch der Beratungskosten an wie auch die Verzugskostenpauschale, die Verzugszinsen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Ansprüche wurden also vollumfänglich anerkannt.
Die Hebamme hatte letztlich kein Interesse daran, einen ursprünglichen Betrag in Höhe von 7,02 € nicht vergütet zu bekommen, obwohl die Leistung erbracht wurde. Die Hebamme nutzte also erfolgreich den Weg über das Sozialgericht Detmold, unterstützt durch die Rechtsanwaltskanzlei Alt und ihr konnte zum Recht verholfen werden.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold lief unter dem Aktenzeichen S 2 KR 820/20 und konnte nach vollständigem Anerkenntnis durch die IKK classic beendet werden.