Vor dem Sozialgericht Hannover verklagte die Rechtsanwaltskanzlei Alt die Barmer im Namen einer therapeutischen Praxis aus Weyhe. Das Verfahren führte dazu, dass Behandlungskosten durch die Beklagte gezahlt werden mussten.
Im Anschluss wurde dann noch gestritten über die Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte war nicht bereit, die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten vollständig zu übernehmen, weil sie der Ansicht war, dass die Verzugskostenpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf die Anwaltskosten, welche im Gerichtsverfahren entstanden sind, anzurechnen ist. Die Barmer verwies auf einen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 11.04.2019 mit dem Aktenzeichen C-131/18. Das Gericht entschied dann jedoch, dass die Beklagte die vollständig geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten zu zahlen hat, weil die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung jedenfalls auf Rechtsanwaltskosten, welche im Gerichtsverfahren angefallen sind, nicht Anwendung findet. Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich in der besagten Entscheidung nur über die Anrechnung im vorgerichtlichen Verfahren entschieden.
Folglich muss nunmehr die Barmer die vollständigen Rechtsanwaltskosten, welche im Klageverfahren entstanden sind, übernehmen und ebenso die angefallenen Gerichtskosten.