ARGE Heilmittelzulassung wird wegen Untätigkeit verurteilt

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreute in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover (Aktenzeichen S 76 KR 1312/21) eine physiotherapeutische Praxis, welche gegen die ARGE Heilmittelzulassung Niedersachsen auf eine weitere Zahlung aus dem Corona-Rettungsschirm klagte. Der Rettungsschirm wurde im Frühjahr 2020 von der Politik eingeführt, um die Folgen der Pandemie für Heilmittelerbringer abzudämpfen. 

Trotz aller Bemühungen der Klägerseite blieb die ARGE Heilmittelzulassung Niedersachsen allerdings untätig, erließ keinen Widerspruchsbescheid und wurde deshalb wegen dieser Untätigkeit von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt verklagt. 

 

Der Kläger erhob am 10.06.2020 Widerspruch gegen die Ausgleichszahlung, über welche die ARGE nicht entschieden hatte. Die ARGE machte in der Klageerwiderung geltend, dass aufgrund der neuen Regelung der Ausgleichszahlung mit den hiermit einhergehenden, neuen Erfordernissen bei Technik und Personal Zeitverzögerungen eingetreten sind, da auch Absprachen der ARGEN untereinander und mit dem GKV-Spitzenverband hätten erfolgen müssen. Das Gericht wies darauf hin, dass dies nachvollziehbar sei und eine Nichtbescheidung innerhalb der drei Monate gemäß § 88 SGG mit zureichenden Gründen erfolgt sei. Allerdings wurde erst am 27.10.2021, also nach über 16 Monaten, über den Widerspruch des Klägers entschieden. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser lange Zeitraum auch durch die genannten Schwierigkeiten, welches ein neues Gesetz mit sich bringt, nicht gerechtfertigt werden. Folglich ist die beklagte ARGE dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu zahlen. 

 

Das Verfahren zeigt, dass sich Heilmittelerbringer nicht gefallen lassen müssen, wenn Zulassungsstellen über einen längeren Zeitraum untätig sind und dies nicht rechtfertigt werden kann. So müssen die Zulassungsstellen dafür sorgen, dass diese auch technisch und personell hinreichend ausgestattet sind, um Bearbeitungen rechtzeitig vorzunehmen. Da sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass insbesondere über Widersprüche innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist.