Hebamme gewinnt gegen Barmer vor Sozialgericht Köln

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen hat einer Hebamme aus Köln zum Recht gegen die Barmer verholfen. 

 

Die Hebamme gab im Jahre 2021 Leistungen an eine Versicherte der Barmer ab. Der von der Barmer beauftragte Abrechnungsdienstleister DDG teilte jedoch nach der Abrechnung mit, dass eine Zahlung nicht erfolgen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Leistungen nur während der Schwangerschaft hätten abgegeben werden können und der Leistungszeitpunkt nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin gelegen habe. Der tatsächliche Entbindungstermin hätte demnach von der Hebamme angegeben werden sollen. Im konkreten Fall war allerdings der tatsächliche Geburtstermin der Hebamme gar nicht bekannt, weil sie die Leistung in Vertretung einer Kollegin erbracht und dies für die Frage der Vergütung ohnehin keinerlei Relevanz hatte. Die Schwangere hatte nämlich die Versichertenbestätigung korrekt erbracht und damit auch bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch schwanger war. 

 

Die Hebamme mahnte ihre Forderung mehrfach an. Nach mehreren Monaten kam es dann endlich zur Zahlung durch die Barmer. Die in Rechnung gestellte Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen wurden allerdings von der Barmer nicht beglichen. 

 

Da weder die Verzugskostenpauschale von 40,00 € noch die Verzugszinsen gezahlt wurden, wandte sich die Hebamme an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, welcher dann anschließend im Mai 2022 das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln auf den Weg brachte. Im Klageverfahren erkannte die Barmer die Ansprüche an und verpflichtete sich darüber hinaus noch, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. 

 

Aus einem an sich vollkommen klaren Fall wurden somit zusätzliche Kosten verursacht, welche allerdings von der Barmer zu tragen waren. Die Barmer verpflichtet sich dann sowohl die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten, die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Gerichtskosten sowie die Verzugskostenpauschale und geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen. 

 

Der hiesige Fall zeigt erneut, dass selbstverständlich ein Anspruch auf die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen besteht, wenn im Falle der Abrechnung von Hebammen gesetzliche Krankenversicherungen nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Darüber hinaus zeigt der Fall, dass sich Hebammen eine zu späte Zahlung von gesetzlichen Krankenversicherungen nicht gefallen lassen müssen. 

 

Folglich verursachte entweder die DDG oder die Barmer im entsprechenden Verfahren nur zusätzliche Kosten, welche dann jedenfalls am Ende nicht das Problem der Hebamme waren, weil sich die Barmer dazu verpflichtete, in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln mit dem Aktenzeichen S 24 KR 694/22 sämtliche Kosten zu übernehmen.