Immer wieder kommt es vor, dass gesetzliche Krankenversicherungen die Zahlungsfristen, welche im Rahmenvertrag vereinbart wurden, nicht einhalten. In diesen Situationen machen viele physiotherapeutische Praxen gegen die gesetzlichen Krankenversicherungen im Anschluss eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € geltend. Dabei zahlen üblicherweise nur wenige Krankenkassen auf die Aufforderung der therapeutischen Praxis hin. Den Praxen bleibt regelmäßig nur der Weg zum Sozialgericht. Seit Jahren unterstützt die Rechtsanwaltskanzlei Alt bundesweit therapeutische Praxen gegen gesetzliche Krankenversicherungen, sodass die Praxen ihre Verzugskostenpauschale erhalten. Hier geht es um eine Sache des Prinzips. Dabei erfolgten in der Vergangenheit stets in den Klageverfahren, in denen nach Ansicht von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt ein Anspruch auf die Verzugskostenpauschale besteht, Zahlungen bzw. ein Anerkenntnis, sodass ein Urteil nicht gesprochen werden musste. Es bot sich deshalb leider nicht an die Entscheidungen weiter zu veröffentlichen und anderen Therapeuten etwas für weitere Verfahren an die Hand zu geben. Zwar wurde von den Verfahren berichtet. Allerdings brachte dies nur begrenzt etwas für andere Betroffene.
Die AOK Baden-Württemberg wollte es jetzt vor dem Sozialgericht Stuttgart darauf anlegen, dass eine Entscheidung gefällt werden muss. Es erfolgte kein Anerkenntnis, sondern endlich in einem solchen Rechtsstreit ein Urteil mitsamt vollständiger Begründung.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt unterstützte eine Physiotherapeutin aus Wendlingen und klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az: S 18 KR 3962/21) die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € ein sowie beantragte, dass die Kosten des Rechtsstreits von der AOK zu übernehmen sind. Mit Urteil vom 10.08.2022 erfolgte die Verurteilung der AOK Baden-Württemberg.
Es liegt somit eine entsprechende Entscheidung vor, welche auf unserer Internetseite im Downloadbereich noch veröffentlicht wird. Dem Dokument können sich dann alle bedienen, welche in vergleichbaren Situationen sind. Dabei darf darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich andere Gerichte zu anderen Entscheidungen kommen können, weil es sich nicht um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt. Allerdings wurde von dem Gericht das erste Mal klar und deutlich sowie sauber erläutert, wie sich die Rechtslage darstellt und somit handelt es sich um ein brauchbares Urteil zur Weiterverbreitung, welches anderen Praxen helfen dürfte.
Der Rechtsstreit ging auf eine Rechnung vom 30.04.2021 zurück, mit welcher die therapeutische Praxis eine Behandlungsvergütung von über 200,00 € geltend machte. Da eine Zahlung nicht einging, musste die Therapeutin mit Schreiben vom 31.05.2021 die AOK an die Zahlung erinnern. Sie machte zusätzlich 40,00 € Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend. Am 02.06.2021 zahlte die AOK dann die Rechnung, jedoch ohne Berücksichtigung der Verzugskostenpauschale. Mit Datum vom 26.10.2021 wurde das Klageverfahren auf den Weg gebracht. Die AOK Baden-Württemberg teilte in dem Verfahren mit, dass nach ihrer Ansicht § 288 Abs. 5 BGB auf die Rechtsbeziehungen gegen Krankenkassen und Leistungserbringer nicht anwendbar sei. Das Gericht war gegenteiliger Ansicht und verurteilte dann die AOK. Es wurde im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Vorschriften des BGB auf das Verhältnis anwendbar sind. Voll umfasst sind auch die Regeln zur Verzugskostenpauschale. Das Gericht wies darauf hin, dass im Grunde die Krankenkassen Leistungen für deren Versicherte bei den zugelassenen Praxen „kaufen“ würden. Deswegen sei die Rechtsbeziehung mit einem „normalen“ privatrechtlichen Vertrag im Sinne des BGB vergleichbar. Der Gesundheitsmarkt stelle insoweit einen Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens dar. Physiotherapeuten seien zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf zügige Begleichung ihrer Rechnungen durch die Krankenkassen angewiesen, weil sie uneingeschränkt in Vorleistung zu treten haben. Bei der Herauszögerung von Prüfungs- und Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einhaltung von Vergütungen bestünde die Gefahr, dass Physiotherapeuten zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs auf Drittmittel angewiesen seien, die hohe Kosten verursachen würden und im Extremfall sogar die wirtschaftliche Existenz gefährden würden. Der Umstand, dass es sich bei Krankenkassen um solvente Schuldner handeln würde, sei kein angemessener Ausgleich dafür, auf die Verzugskostenpauschale zu verzichten. Durch eine verzögerte Bezahlung könnte die Liquidität insbesondere kleiner Betriebe nämlich ernstlich gefährdet werden. Die Vorschrift des § 288 BGB soll die Zahlungsmoral der Schuldner verbessern.
Da zum konkreten Zeitpunkt eine Zahlungsfrist von 28 Tagen bestanden hatte und diese nicht eingehalten worden war, ergab sich also der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale. Es darf darauf hingewiesen werden, dass mit dem neuen Bundesrahmenvertrag, welcher seit August 2021 gilt, die Zahlungsfristen angepasst - also verkürzt wurden, jedoch in Bezug auf die Verzugskostenpauschale keine Änderungen vorliegen.
Rechtsanwalt Alt freute sich somit gemeinsam mit der betreuten Physiotherapeutin darüber, dass die AOK Baden-Württemberg deutlich aufgezeigt bekommen hat, dass sie Fristen einzuhalten und im Falle der Fristversäumnis zumindest die Verzugskostenpauschale zu entrichten hat.