Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen wurden bislang erteilt
Tausende Anfragen wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erreichten die Rechtsanwaltskanzlei Alt, seitdem die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus beschlossen und eingeführt wurde. Viele Praxen sahen sich vor enorme Probleme gestellt, wenn Mitarbeiter in der Praxis nicht mehr tätig sein können. So gab es nämlich bei vielen Mitarbeitern triftige Gründe dafür, weshalb diese sich nicht haben impfen lassen und dennoch deren Arbeitskraft dringend benötigt wird.
Dabei sieht das Gesetz eine Ermessensentscheidung vor, bevor es zu Sanktionen kommt. Gesundheitsbehörden in der gesamten Bundesrepublik gehen mit den Rechtsgrundlagen allerdings sehr unterschiedlich um.
In einer Vielzahl von Fällen drohte allerdings beim Wegfall von therapeutischen oder administrativen Mitarbeitern eine Verschärfung der Unterversorgung der Bevölkerung mit therapeutischen Maßnahmen und insbesondere eine Gefährdung der Sicherstellung der medizinischen Versorgung.
Sofern triftige Gründe vorliegen, konnte die Rechtsanwaltskanzlei Alt nunmehr quer durch die Bundesrepublik Gesundheitsbehörden davon überzeugen, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, so dass das Praxispersonal bzw. die Personen, welche in einem Gesundheitsberuf dringend benötigt werden, weiterhin tätig sein können. Dabei wurde jeweils seitens der Gesundheitsbehörden festgelegt, dass selbstverständlich Hygienemaßnahmen zu erfüllen sind, welche jedoch ohnehin in den meisten Betrieben ohne weiteres erfüllt werden. Dadurch konnte die Versorgung der Patienten weiter gesichert werden.
Abzuwarten bleibt nunmehr, wie die Gesundheitsämter mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umgehen, falls diese über das Jahr 2022 hinaus verlängert wird und falls wieder angepasste Impfstoffe vorliegen, welche nach der Ansicht des Robert-Koch-Instituts eine hohe Wahrscheinlichkeit bieten vor einer Infektion zu schützen.
Sollten Sie auch betroffen sein, melden Sie sich gerne vertrauensvoll und unverbindlich telefonisch bei uns in der Kanzlei.
Abschließend darf noch festgehalten werden, dass für viele Gesundheitsbehörden ein entscheidender Faktor war, dass die Praxis, in welcher der ungeimpfte Mitarbeiter tätig ist, über ein gutes und funktionsfähiges Hygienekonzept verfügt. Ein solches einzuführen und umzusetzen ist ohnehin für alle therapeutischen Praxen Pflicht, spätestens ab dem Frühjahr 2020. Ein reiner Hygieneplan ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend.