Hebammen müssen sich nicht für dumm verkaufen lassen

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt berät und betreut regelmäßig Hebammen aus dem gesamten Bundesgebiet. So wandte sich auch eine Hebamme aus Berlin an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, weil die Techniker Krankenkasse rechtzeitig Zahlungen nicht erbrachte. Hierbei ging es um nämlich um Pandemiezuschläge. Der von der Techniker Krankenkasse beauftragte Abrechnungsdienstleister DAVASO wünschte die Übersendung von Originalbelegen, so dass es zu einer Zahlung von Pandemiezuschlägen kommen kann. Solche Originalbelege hatten jedoch gar nicht bestanden. Nachdem dann letztlich eine Zahlung, wenn auch zu spät, erfolgte, machte die Hebamme eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro geltend sowie Verzugszinsen. Die Technikerkrankenkasse zahlte allerdings nicht. 

 

Im August 2020 wurde dann die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 40,16 € bei der Techniker Krankenkasse geltend zu machen. Diese zahlte dann allerdings nicht. In der Folge wurde im September 2020 das Klageverfahren eingeleitet. 

 

Nun liegt die für die Hebamme günstige Entscheidung in Form des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 09.11.2022 vor. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 51 KR 160/20 wurde die Techniker Krankenkasse dazu verurteilt die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen sowie die außergerichtlichen und im Gerichtsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. 

 

So stellte das Sozialgericht Berlin nunmehr dar, dass es inzwischen gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass die Verzugsvorschriften des BGB auch im Verhältnis von Hebammen zu gesetzlichen Krankenversicherungen gelten und im vorliegenden Fall eben auch Verzug vorgelegen hatte. Somit hatte die Hebamme zunächst einmal einen Anspruch auf die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen. 

Hinzu trat noch, dass das Gericht eine Anrechnung der Verzugskostenpauschale auf die Rechtsanwaltskosten nicht für notwendig angesehen hat, weil die Rechtsanwälte nur damit beauftragt worden waren die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen geltend zu machen und es sich dabei um die eigentliche Hauptforderung gehandelt hat. Somit ist die Techniker Krankenkasse dazu verpflichtet sämtliche außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu ersetzen, sowie die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen. 

 

Es handelt sich um eine wegweisende Entscheidung für alle Hebammen in Deutschland, welche mit nicht rechtzeitigen Zahlungen von gesetzlichen Krankenversicherungen zu kämpfen haben. Rechtsanwalt Alt stellte im gerichtlichen Verfahren ganz deutlich dar, dass sich die vertretene Hebamme nicht „für dumm verkaufen lassen möchte“ und es deshalb nicht einsieht hier das Nachsehen zu haben. 

 

Darüber hinaus stellte das Sozialgericht Berlin dar, dass sich die Techniker Krankenkasse zurechnen lassen muss, wenn der von ihr beauftragte Abrechnungsdienstleister (DAVASO) Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. 

 

Das Verfahren zeigt also erneut, dass es sich lohnt sich gegen gesetzliche Krankenversicherungen aufzulehnen, wenn diese unberechtigterweise Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen. Auch Hebammen können sich erfolgreich wehren, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig vergütet werden. Dabei gehen die Kosten letztlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen. 

 

Wenn auch Sie als Hebamme unter nicht rechtzeitigen Zahlungen durch Krankenkassen leiden, melden Sie sich gerne vertrauensvoll bei uns.