In der letzten Woche ließ der Bundesgesundheitsminister erklären, dass kein Fremdschutz mehr von der Impfung gegen COVID-19 ausgeht und somit die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Zwar stand schon seit Monaten durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen fest, dass ein solcher Fremdschutz gerade nicht besteht. Allerdings war der Bundesgesundheitsminister für eine lange Zeit ein strenger Verfechter der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Dies hat sich nunmehr geändert und deshalb ist auch davon auszugehen, dass es nicht zu einer Verlängerung kommen und die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 31.12.2022 auslaufen wird.
Nach wie vor laufen allerdings eine Vielzahl von Verfahren wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, welche im gesamten Bundesgebiet von der Rechtsanwaltskanzlei Alt betreut werden. Dabei war es bislang regelmäßig möglich, mit den Behörden eine Vereinbarung zu treffen, dass Ausnahmegenehmigungen für die Angehörigen der Gesundheitsberufe bzw. Mitarbeiter in therapeutischen Betrieben erteilt werden und somit die Tätigkeit weiter möglich ist.
Am 30.11.2022 ging dann doch noch ein Beschäftigungsverbot für eine Beschäftigte in einer physiotherapeutischen Praxis ein. Der Landkreis Nienburg/Weser erließ tatsächlich noch am 24.11.2022 einen Bescheid, dass ein Beschäftigungsverbot erlassen wird, welches bis zum 31.12.2022 begrenzt ist.
Es ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr einen Monat vor dem Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Behörde noch derartige Beschäftigungsverbote erlässt, obwohl dies monatelang nicht veranlasst wurde. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb man an Fremdschutz festhält, obwohl der Bundesgesundheitsminister am 21.11.2022 selbst erklärte, dass ein solcher Fremdschutz gerade nicht gegeben ist. Diese Verkündung erfolgte also sogar vor Erlass des Bescheides.
Rechtsanwalt D. Benjamin Alt zeigte sich über dieses Verwaltungshandeln mehr als verwundert und konnte nicht nachvollziehen, weshalb eine Behörde der Praxis noch derart viele Steine in den Weg legt, obwohl die einrichtungsbezogene Impfpflicht ohnehin einen Monat später ausläuft und die Annahmen im Rahmen des Bescheides schlechterdings falsch und nicht haltbar sind. Die Praxis wird nunmehr weiterhin unterstützt, um eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.