Ausfallgebühr wird durch Behandlungsvertrag abgesichert

In einem neuen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Neuss (Aktenzeichen 79 C 2283/22) konnte die Rechtsanwaltskanzlei Alt wieder einer physiotherapeutischen Praxis helfen, erfolgreich Ausfallgebühren durchzusetzen. 

 

Eine Patientin hatte drei Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die Praxis nahm einen von der Rechtsanwaltskanzlei Alt individuell erstellen Behandlungsvertrag zur Hilfe, um sich gegen unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine oder zu kurzfristig abgesagte Termine zu wehren. In dem Vertrag wurde konkret vereinbart, dass das Behandlungshonorar in Höhe von 24,08 € geschuldet ist, wenn ein Termin unentschuldigt oder nicht rechtzeitig abgesagt oder nicht wahrgenommen wird. 

 

Das Amtsgericht Neuss sah die konkrete Vergütungsvereinbarung als gültig an und sprach der Praxis die Ausfallgebühren in voller Höhe der Vergütung zu, welche eigentlich die gesetzlichen Krankenversicherungen für den Termin gezahlt hätten. 

 

Abermals zeigt sich, wie wichtig es ist, eine konkrete Vergütungsvereinbarung für den Terminausfall abzuschließen und insbesondere das Honorar, welches beim Terminausfall zu zahlen ist, in den Vertrag aufzunehmen. Somit kann man sich vor dem Ärgernis schützen, wenn Termine nicht oder nicht rechtzeitig abgesagt werden und ein Ausfall in der Praxis entsteht.