Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertritt insbesondere Angehörige im Gesundheitswesen, jedoch auch Tätowierer. So wandte sich ein Tätowierer aus Geilenkirchen an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt und bat um die Vertretung in einem Haftungsfall.
Eine Kundin behauptete, dass aufgrund nicht ausreichend desinfizierter Geräte und nicht ausreichend hygienischer Verhältnisse eine schmerzhafte Infektion mit Staphylokokken stattgefunden habe und diese einen stationären Krankenhausaufenthalt verursacht habe. In dem rund 3 Jahre laufenden Verfahren mit intensiver Beweisaufnahme und intensivem Verhandlungsgeschehen konnte letztlich erreicht werden, dass die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld am 27.11.2022 abgewiesen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass dem Tätowierer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er Hygienevorschriften nicht hinreichend befolgt hat. Insbesondere erläuterte ein Sachverständiger, dass die Ausbildung einer Infektion beim Tätowieren ein bekanntes Risiko darstelle und in ca. 6 % der Fälle auftreten würde. Staphylokokken würden darüber hinaus natürlicherweise auf der Haut von Menschen vorkommen. Durch das Tätowieren würde die Hautbarriere beschädigt und Keime könnten in den Körper eindringen und Infektionen hervorrufen. Das Entstehen einer Infektion bedeute demnach nicht, dass der Tätowierer bei der Durchführung der Tätowierung einen Fehler gemacht habe.
Letztlich wurde festgestellt, dass auch bei einer komplett sach- und fachgerecht durchgeführten Tätowierung eine Beachtung aller gebotenen Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko nicht vollkommen ausschließt. Der Tätowierer freute sich über den Ausgang des langen und intensiven Verfahrens und sieht sich nunmehr rehabilitiert, weil sämtliche Ansprüche, welche die Kundin geltend gemacht hatte, vom Gericht zurückgewiesen wurden. Rechtsanwalt Alt freute sich mit dem Mandanten und zeigte sich im gesamten Verfahren davon überzeugt, dass der Tätowierer sämtliche Hygieneanforderungen eingehalten hatte und sah sich bekräftigt in seiner Ansicht, dass nun einmal Infektionen bei Tätowierungen vorkommen können und der Mandant großes Augenmerk auf die Einhaltung jeglicher Hygieneanforderungen gelegt hatte. Letztlich muss eben jeder Person, welche sich tätowieren lässt, klar sein, dass es zu einer Infektion kommen kann. Dies ist sicherlich nicht erwünscht, jedoch ein Umstand, welcher selbst bei großer Sorgfalt des Tätowierers nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.