Rechtsanwalt Alt führte vor dem Sozialgericht Itzehoe nun ein Klageverfahren erfolgreich gegen die Deutsche Rentenversicherung durch.
Eine physiotherapeutische Praxis hatte Behandlungen in Form der Nachsorge T-RENA abgegeben. Hierfür lag als Ausfertigung für den Nachsorgeanbieter eine Kostenzusage vor. Die Leistungen wurden abgerechnet mit 326,21 €. Allerdings zahlte dann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht. Sie erläuterte doch in der Tat, dass sie für die Zahlung nicht zuständig sei. Zuständig sei vielmehr die AOK Nordwest. Allerdings lag die Kostenzusage der DRV vor und diese wurde dann erneut zur Zahlung aufgefordert zuzüglich einer Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 €. Zwischenzeitlich hatte die DRV die Unterlagen an die AOK Nordwest mit der Bitte um Zahlung weitergeleitet. Die AOK erläuterte allerdings, dass sie eine Zahlung nicht vornehmen werde. Die Folge war, dass im August 2021 das Klageverfahren von Rechtsanwalt Alt für die physiotherapeutische Praxis aus Itzehoe auf den Weg gebracht wurde. Hier wurden die Kosten für die Nachsorge in Höhe von 326,21 € geltend gemacht sowie die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und 0,01 € Verzugszinsen.
Die DRV erklärte daraufhin ein Anerkenntnis in Bezug auf die Kosten der Nachsorge, die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen.
Ein Anerkenntnis betreffend der Kosten des Rechtsstreits wurde allerdings nicht erklärt, weshalb das Sozialgericht Itzehoe den Beschluss erließ, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Die Entscheidung erging im Verfahren mit dem Aktenzeichen Sozialgericht Itzehoe S 19 R 10112/21.
Das Verfahren zeigt, dass sich therapeutische Praxen auch wegen Leistungen der Nachsorge nicht bieten lassen müssen nicht vergütet zu werden und einen Anspruch auf die Vergütung haben, wenn eine Kostenzusage vorliegt. Insbesondere muss man sich bei der Erstattung nicht an die gesetzliche Krankenversicherung wenden. Darüber hinaus hat die DRV offensichtlich auch erkannt, dass sie im Falle der unberechtigt nicht erfolgten Zahlung verpflichtet ist die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen.
Letztlich verursachte die DRV durch das entsprechende Verfahren nur zusätzliche Kosten, welche sie zu übernehmen hat. Wäre sie ganz einfach ihren Verpflichtungen nachgekommen, hätte es dieses Verfahrens nicht bedurft.