Eine Hebamme aus Sindelfingen wandte sich an Rechtsanwalt Alt, weil eine Rechnung über von ihr erbrachte Leistungen in Höhe von annähernd 300,00 € zunächst nicht beglichen wurde. Die Hebamme musste die KKH, bei welcher die Schwangere versichert war, gesondert mahnen und stellte der KKH eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € in Rechnung. Die KKH zahlte dann die Hauptforderung, jedoch nicht die Verzugskostenpauschale. Merkwürdigerweise zahlte die Beklagte jedoch Verzugszinsen, welche auch angefordert worden waren.
Die KKH erläuterte, dass ein Anspruch einer Hebamme auf eine Verzugskostenpauschale nicht bestehe und verweigerte die Zahlung. Dies führte dann zu dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart, welches im Januar 2023 positiv abgeschlossen werden konnte. Die KKH verpflichtete sich in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen S 28 KR 2265/21 dazu, die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € an die Hebamme wegen der zu späten Zahlung zu entrichten.
Rechtsanwalt Alt freute sich sehr der Hebamme geholfen haben zu können und hofft nunmehr, dass die KKH endlich erkannt hat, dass auch die Regeln der Verzugskostenpauschale auf Hebammen anzuwenden sind und diese zusätzlichen Kosten dann entstehen, wenn Hebammen nicht rechtzeitig die Vergütung gezahlt wird.