Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat vor dem Amtsgericht Bückeburg, Aktenzeichen NZS 74 Owi 204 Js 11609/22 (247/22), eine Hebamme, welche mit einem Bußgeld belegt wurde, weil sie keinen Impfnachweis gegen COVID19 vorlegen konnte. Nach rechtsanwaltlichem Tätigwerden in dem Verfahren gegen den Landkreis Schaumburg stellte das Amtsgericht Bückeburg das Verfahren ein und die Hebamme musste das Bußgeld nicht zahlen.
Offenbar erkannte das Gericht, dass der Bußgeldbescheid, welcher vom Landkreis Schaumburg erlassen worden war, in dieser Art nicht hätte ergehen dürfen. Offenkundig war, dass der Landkreis Schaumburg, entgegen der Aufforderung von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen hatte, sondern seinem Handeln kein Ermessen zu entnehmen war. Dieses hätte jedoch auf den entsprechende Fall angewandt werden müssen. So waren die Leistungen der Hebamme dringend notwendig, alleine schon aufgrund des enormen Mangels an Hebammen.
Das Verfahren zeigt, dass noch lange nicht alle Bußgeldforderungen von Behörden wegen des fehlenden Nachweises einer Impfung oder einer Infektion rechtmäßig sind. Leider fühlen sich immer noch manche Gesundheitsbehörden dazu berufen, Bußgelder zu verhängen, obwohl schon vor der Mitte des Jahres 2022 bekannt war, dass durch die Impfung gegen COVID19 ein Fremdschutz nicht gegeben war. Genau deshalb kam es nämlich nicht zu einer Verlängerung der Regeln zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.