Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat nun vor dem Amtsgericht Brühl eine physiotherapeutische Praxis aus Wesseling in einem Streit mit einer Patientin wegen Ausfallgebühren. Das Amtsgericht Brühl verurteilte mit Urteil vom 31.03.2023 (Aktenzeichen 24 C 16/23) die Patientin dazu, sowohl die Ausfallgebühren für drei Termine zu zahlen wie auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits und Rechtsanwaltskosten.
Die Patientin vereinbarte im Sommer 2022 drei Termine für Krankengymnastik zum Einzelpreis von 24,08 €. Die Termine wurden nicht wahrgenommen und auch nicht rechtzeitig abgesagt. Es war eine schriftliche Vereinbarung mit der Patientin geschlossen worden, dass diese spätestens 24 Stunden vor einem Termin absagt, wenn sie einen Termin nicht wahrnehmen kann. Weil sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde sie von der Praxis dazu aufgefordert, den Betrag in Höhe von 72,24 € zu zahlen. Trotz einer Rechnung und einer Mahnung kam sie der Aufforderung nicht nach. Anschließend wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Außergerichtlich erfolgte keinerlei Reaktion seitens der Patientin, so dass das Klageverfahren der nächste Schritt war. Im Klageverfahren entschied das Amtsgericht Brühl, dass sich aus dem schriftlichen Behandlungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung der Ausfallgebühr in Höhe der Behandlungskosten ergibt.
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass sich therapeutische Praxen nicht bieten lassen müssen, wenn Patienten Termine vereinbaren und diese nicht rechtzeitig absagen. Zudem zeigt das Urteil, wie wichtig es ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, in welcher die Pflichten klar geregelt sind.
Sollten auch Sie mit Ihrer Praxis darunter leiden, dass Patienten Termine vereinbaren und nicht rechtzeitig absagen, wenden Sie sich gerne an uns. Eine erfolgreiche Durchsetzung von Ausfallgebühren ist allerdings nur möglich, sofern ein ordentlicher und juristisch sauberer Behandlungsvertrag geschlossen wird. Auch hierbei unterstützen und beraten wir Sie gerne. Jedenfalls müssen Sie sich nicht bieten lassen, enorme Einnahmen abzuschreiben, nur weil Patienten Termine nicht ernst nehmen.