Ein Amtsgericht hatte zu entscheiden, ob eine zu hohe Zahlung des Patienten gezahlt wurde und dieser einen Rückforderungsanspruch hat. GebüTh (Buchner) war irrelevant.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreute eine therapeutische Praxis in einem Rechtsstreit gegen einen Patienten vor dem Amtsgericht Hildburghausen in Thüringen mit dem Aktenzeichen 21 C 223/21 (2). Der Patient verlangte von der therapeutischen Praxis eine Teilrückerstattung von Behandlungshonorar, weil die Praxis zwar die Behandlungsvergütung gemäß Rechnung von dem Patienten gezahlt bekommen hatte, dieser jedoch später der Ansicht war, dass die Kosten für die Krankengymnastik und Lymphdrainage zu hoch gewesen seien.
Ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit einer konkreten Honorarvereinbarung war nicht geschlossen worden. Deshalb musste das Gericht entscheiden, was das übliche Honorar ist. Die Praxis orientierte sich dabei u. a. an der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) der Firma Buchner & Partner. Das Gericht interessierte sich dafür jedoch erkennbar nicht – auch nicht als Orientierung für den korrekten Preis. Vielmehr beauftragte das Gericht einen Sachverständigen, welcher von mehreren Praxen die Preise für die entsprechenden Leistungen im in Rede stehenden Zeitraum ermittelte.
Das Gericht folgte der Rechtsansicht von Rechtsanwalt Alt, welcher erläuterte, dass sich der übliche Preis aus dem Median zusammensetzt zuzüglich einem Aufschlag von bis zu 15 %. Der Median wird so ermittelt, dass alle Preise von vergleichbaren Praxen für vergleichbare Leistungen in aufsteigender Reihenfolge in eine Liste geschrieben werden und dann immer von oben und unten ein Preis weggestrichen wird. Der Preis, welcher am Ende in der Mitte verbleibt, stellt den Median dar (Ein großer Unterschied zum Durschnitt!). Das Gericht hielt es für angemessen, dass hierauf noch ein Aufschlag von 15 % vorgenommen werden kann und sich die übliche Vergütung daraus ergibt. Folglich liegt nunmehr ein weiteres gerichtliches Urteil für Preise im Heilmittelbereich bzw. der Physiotherapie vor, welches die entsprechende Berechnungsmethode, welche auch von Rechtsanwalt Alt vertreten wird, bestätigt. Da die Praxis allerdings mit ihren Preisen noch darüber lag, entstand zumindest teilweise ein Rückzahlungsanspruch des Patienten, welcher durch das Gericht festgestellt wurde.
Somit sollte für alle physiotherapeutischen und anderen Heilmittelpraxen aus dem Gesundheitswesen (Podologie, Ergotherapie und Logopädie) noch einmal der Rat ergehen, dass man zwingend eine schriftliche Honorarvereinbarung schließt und sich am besten einen juristisch sauberen Behandlungsvertrag von einem rechtkundigen Rechtsanwalt erstellen lässt, um die eigenen Honorarvorstellungen erfolgreich durchsetzen zu können.
Sofern man darauf verzichtet, kann dies bei der Realisierung der Honorare zu erheblichen Problemen führen und es kann sogar zu Rückforderungsansprüchen des Patienten kommen, obwohl dieser zunächst die vollständige Rechnung beglichen hat.
Sofern die Praxis einen Behandlungsvertrag schließt, was ohnehin zu empfehlen ist, sollte in diesem Zusammenhang darauf geachtet werden, dass dieser mit allen Patienten geschlossen wird und darüber hinaus weitere, wichtige Regelungen mit eingebaut wurden. Dies kann beispielsweise den Terminausfall betreffen oder Regeln zum Datenschutz.
Wenn Sie einen solchen professionellen Vertrag für Ihre professionelle Praxis erstellt haben wollen, melden Sie sich gerne vertrauensvoll in der Rechtsanwaltskanzlei Alt unter 024195597991.