Zahlungsverweigerung der KKH wird teuer

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt unterstützte eine physiotherapeutische Praxis vor dem Sozialgericht Heilbronn wegen eines Honoraranspruchs von annähernd 1.000,00 €. Die KKH nahm Zahlungen von Leistungen nicht vor, obwohl eine Zulassungserweiterung für die manuelle Lymphdrainage schon seit vielen Jahren bestanden hat und dies den Krankenkassen bekannt war. Aufgrund der Absetzung war das Klageverfahren notwendig und die KKH musste im gerichtlichen Verfahren einräumen, dass es sich um einen Fehler in der Datenbank gehandelt hat. Für diesen war die Praxis nicht verantwortlich.

 

Somit erkannte die KKH in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 10 KR 1547/23 die Forderung an und hat sowohl die Behandlungskosten wie auch die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten zu übernehmen. 

 

Zu derartigen Fällen kommt es immer wieder und hierbei lassen sich Therapeuten häufig Steine in den Weg legen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass ein Bescheid mit einer Zulassungserweiterung vorliegt, die Praxis selbstverständlich für EDV-Probleme bei den Krankenkassen bzw. deren Abrechnungsdienstleister nicht zuständig ist, somit dann das Klageverfahren kurzfristig auf den Weg gebracht werden kann und in einem solchen Fall die Krankenkasse dazu verpflichtet werden kann, vollständige Kosten zu übernehmen. 

 

Rechtsanwalt Alt erläuterte eindeutig, dass für EDV-Fehler der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls die Praxen nichts können und somit die Krankenkassen damit leben müssen, dass erhebliche Zusatzkosten wegen derartiger administrativer Mängel entstehen können, wie dies im hiesigen Gerichtsverfahren der Fall war.