Die Rechtsanwaltskanzlei Alt hat nunmehr vor dem Amtsgericht Speyer eine physiotherapeutische Praxis aus Limburgerhof erfolgreich gegen einen Patienten wegen einer Ausfallgebühr vertreten.
Mit Urteil vom 10.10.2023 (Aktenzeichen 32 C 138/23) verurteilte das Amtsgericht Speyer den Patienten zur Zahlung einer Ausfallgebühr von 26,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und legte dem Patienten die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € auf und die Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht folgte also vollumfänglich den Klageanträgen und der Patient musste feststellen, dass durch sein Fehlverhalten die ursprüngliche Forderung massiv erhöht wurde. Der Patient unterzeichnete im März 2022 einen Behandlungsvertrag, in welchem festgehalten wurde, dass er Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen hat und ihm im Fall der nicht rechtzeitigen Absage der Termin privat in Rechnung gestellt wird. Anschließend nahm der Patient einen Termin nicht wahr und sagte diesen auch nicht ab. Die Behandlung wurde mit dem damals gültigen Kassensatz in Höhe von 24,08 € berechnet. Eine Zahlung fand nicht statt. Daraufhin beauftragte die Praxis Rechtsanwalt Alt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche. Es wurden anschließend die Ausfallgebühr in Höhe von 24,08 € und pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 €, also der Gesamtbetrag in Höhe von 26,58 € geltend gemacht. Zusätzlich wurden die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € geltend gemacht. Der Patient ließ allerdings die außergerichtlich gesetzten Fristen verstreichen und wurde anschließend verklagt.
Das Amtsgericht stellte fest, dass der Anspruch schlüssig begründet wurde und vollumfänglich berechtigt war.
Der Patient ist nunmehr dazu verpflichtet, einen vielfach höheren Betrag an die Praxis zu zahlen, als wenn er den ursprünglichen Ausfallbetrag gezahlt hätte.
Dieses Urteil reiht sich ein in eine Vielzahl von von der Rechtsanwaltskanzlei Alt erwirkten Entscheidungen vor deutschen Gerichten, in welchen Patienten verurteilt wurden, Ausfallgebühren zu zahlen, wenn eine rechtzeitige Absage nicht erfolgte.
Besonders wichtig bleibt es nach wie vor, mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass er mindestens 24 Stunden vorher abzusagen hat, wenn er einen Termin nicht wahrnehmen kann und ansonsten eine Ausfallgebühr zu zahlen hat. Im vorliegenden Fall verwies der Behandlungsvertrag nicht auf einen konkreten Betrag, sondern pauschal auf das Behandlungshonorar. Dies reichte dem Gericht in diesem Fall. Allerdings ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, im Behandlungsvertrag immer das konkrete Honorar der Behandlung anzugeben, um dieses dann im Falle des Terminausfalls vollumfänglich geltend machen zu können.
All dies ist empfehlenswert für einen Behandlungsvertrag, welchen wir selbstverständlich für alle Praxen erstellen, welche einen solchen individuellen Vertrag erstellt haben wollen und Rechtssicherheit wünschen.
Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass natürlich die Unterzeichnung des Erhalts einer Behandlung eine Straftat darstellen kann, wenn der Patient den Erhalt der Behandlung unterzeichnet und die Praxis dann ohne Ableistung der Behandlung den Termin mit der Krankenkasse abrechnet. Da derartiges nicht statthaft ist und sich sogar der Patient strafbar machen könnte, ist dringend empfohlen in derartigen Fällen gültige Vereinbarungen zu Ausfallgebühren abzuschließen und diese auch geltend zu machen. Den meisten Praxen entstehen nämlich jährlich mindestens 4-stellige Schadensbeträge durch nicht rechtzeitig abgesagte Termine durch Patienten. Es ist also absolut nachvollziehbar, wenn Praxen nicht bereit sind, diesen Schaden auf sich sitzen zu lassen, sondern die Beträge bei den Patienten geltend machen.