Absicherung bei Terminausfall und Behandlungspflicht
Für physiotherapeutische Praxen ist es ein Ärgernis, wenn Patienten Termine nicht wahrnehmen, die vorher vereinbart worden sind. Therapeuten oder Praxisinhaber fragen sich dann regelmäßig, ob ihnen ein Anspruch gegen den Patienten zusteht.
Zunächst stellt sich dann die Frage, ob ein Vergütungsanspruch besteht. Voraussetzung dafür ist ein bestehendes Vertragsverhältnis. Wenn der Patient zum ersten Termin nicht erscheint, fehlt es an einem solchen Vertragsverhältnis. In diesem Zusammenhang gilt auch der Grundsatz, dass bei der Stornierung oder Nichtwahrnehmung von reservierten Dienstleistungen eine Vergütungspflicht nicht besteht.
Sofern bereits Termine stattgefunden haben, besteht grundsätzlich ein Vertrag. Jedoch auch hier kann der Patient jederzeit kündigen, weshalb für den ausgefallenen Termin keine Vergütung geschuldet wird.
Allerdings kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Gerichte gehen hier jedoch sehr zaghaft vor. Diese entscheiden regelmäßig, dass die Vereinbarung eines Termins in einer Praxis lediglich dem generellen und ordnungsgemäßen Praxisablauf dient. Es würde keine vertragliche Nebenpflicht entstehen, die dazu führen würde, dass ein Patient bei einer kurzfristigen Absage eines Termins oder meinen Nichterscheinen Schadensersatz zahlen müsste. Gerichte begründen dies mit der bereits oben beschriebenen kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit des Patienten.
Ein Anspruch könnte sich allerdings aus einer weiteren (Sonder-) Vereinbarung zwischen dem Therapeuten und den Patienten ergeben. Diese Vereinbarung darf jedoch nicht allgemein gehalten sein und muss den konkreten Einzelfall regeln. Im Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis macht demnach eine solche Vereinbarung im Grunde kaum Sinn. Der Aufwand für jeden einzelnen Termin eine Sondervereinbarung abzuschließen, scheint zu hoch. Selbst in einer Arztpraxis, bei der in der Regel höhere Vergütungen zu zahlen sind, erscheint eine Vereinbarung für jeden einzelnen Termin noch zu aufwändig. Wenn allerdings dennoch eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden soll, muss der bestimmte Termin vereinbart werden und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Termin (möglich wäre hier beispielsweise ein Zeitraum von einer Woche) muss eine Stornierungsmöglichkeit geschaffen werden. Nach diesem Zeitraum dürfte nur eine Stornierung aus wichtigem Grund, welcher selten vorliegen dürfte, möglich sein. Im Falle einer solchen Vereinbarung müsste zudem genau geregelt werden, dass der Patient bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen der rechtzeitigen Absage zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in vorher vereinbarter Höhe verpflichtet wäre. Nur eine solche Vereinbarung würde am Ende dazu führen, dass ein Therapeut oder Arzt einen Anspruch auf Zahlung hätte, wenn ein Patient einen Termin nicht wahrnehmen. Für den täglichen Praxisablauf scheint diese Vorgehensweise jedoch fast schon zu kompliziert. Nur bei sehr hochwertigen und gleichsam hoch zu vergütenden Leistungen macht eine solche Vereinbarung dann tatsächlich sind. Bei der üblichen Vergütung für physiotherapeutischen Leistungen kommt eine solche Vereinbarung kaum in Betracht und Physiotherapeuten sollten sich deshalb bewusst machen, dass ein Vergütungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch effektiv gegen einen Patienten bei einer Terminabsage oder bei einem Nichterscheinen kaum durchsetzbar sind.
Inzwischen scheint es sich jedoch in der Rechtsprechung so zu entwickeln, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Pauschale durch den Patienten gezahlt werden muss, wenn er zu einem Termin nicht erscheint. Dies muss der Patient jedoch schriftlich bestätigen. Ihm muss zudem mitgeteilt werden, wie hoch die Pauschale ist, es muss klar sein, wann diese anfällt und dass seine Krankenkasse die Kosten nicht trägt.
In diesem Zusammenhang darf ich auch nochmals darauf hinweisen, dass keine Behandlungspflicht von gesetzlich versicherten Patienten besteht. Sofern ein gesetzlich versicherter Patient regelmäßig Termine nicht einhält, kann die therapeutische Leistungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann der Therapieerfolg nicht ansatzweise gewährleistet werden und ist der Therapeut berechtigt den Patienten zurückzuweisen.